LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.06.2011
7 Sa 2/11
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 253; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1394/09

Herabsetzende Äußerungen einer Personalleiterin im Gespräch mit der Personalleiterin einer nachfolgenden Arbeitgeberin der betroffenen Arbeitnehmerin; unbegründete Widerrufsklage der Arbeitnehmerin bei fehlender Fortwirkung der Rechtsverletzung; Schmerzensgeldanspruch bei Verletzung nachvertraglicher Fürsorgepflicht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 2/11

DRsp Nr. 2011/13511

Herabsetzende Äußerungen einer Personalleiterin im Gespräch mit der Personalleiterin einer nachfolgenden Arbeitgeberin der betroffenen Arbeitnehmerin; unbegründete Widerrufsklage der Arbeitnehmerin bei fehlender Fortwirkung der Rechtsverletzung; Schmerzensgeldanspruch bei Verletzung nachvertraglicher Fürsorgepflicht

1. Ein Anspruch auf Widerruf von herabsetzender Äußerungen setzt in analoger Anwendung des § 1004 BGB voraus, dass die Rechtsbeeinträchtigung fortwirkt; ist das Arbeitsverhältnis zu der Arbeitgeberin, der gegenüber die beanstandeten Äußerungen erfolgten, bereits beendet und ist nicht ersichtlich, dass die Äußerungen noch fortdauernde negative Auswirkungen in Bezug auf dieses Arbeitsverhältnis haben können, besteht kein Anspruch auf Widerruf. 2. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt bei einem Eingriff in die Individualsphäre vor, zu der auch das berufliche Wirken der Betroffenen gehört; ob eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung im Einzelfall vorliegt, muss aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände beurteilt werden.