OVG Bremen - Urteil vom 16.02.2011
2 A 37/09
Normen:
SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; VwVfG § 48 Abs. 4 S. 1; VwVfG § 49 Abs. 3 S. 2; VwVfG § 53 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1897/07

Hemmung des Ablaufs der Jahresfrist nach §§ 48 Abs. 4, 49 Abs. 4 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für die Rücknahme oder den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes durch Erlass eines Rücknahmebescheids oder Widerrufsbescheids; Weiterlaufen der Jahresfrist erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei Anfechtung des Bescheids vom Begünstigten und rechtskräftiger Aufhebung vom Verwaltungsgericht infolge eines nicht erfolgten Ermessens durch die Behörde

OVG Bremen, Urteil vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 2 A 37/09

DRsp Nr. 2011/4384

Hemmung des Ablaufs der Jahresfrist nach §§ 48 Abs. 4, 49 Abs. 4 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für die Rücknahme oder den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes durch Erlass eines Rücknahmebescheids oder Widerrufsbescheids; Weiterlaufen der Jahresfrist erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei Anfechtung des Bescheids vom Begünstigten und rechtskräftiger Aufhebung vom Verwaltungsgericht infolge eines nicht erfolgten Ermessens durch die Behörde

Der Ablauf der Jahresfrist nach §§ 48 Abs. 4, 49 Abs. 4 Satz 2 VwVfG für die Rücknahme oder den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes wird durch den Erlass eines Rücknahme- oder Widerrufsbescheids gehemmt. Wird der Bescheid vom Begünstigten angefochten und vom Verwaltungsgericht mit der Begründung rechtskräftig aufgehoben, die Behörde habe das ihr obliegende Ermessen nicht ausgeübt, so läuft die Jahresfrist erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils weiter.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 04.12.2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - 2. Kammer - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.