Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 22.10.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Zwangsvollstreckung aus den Jugendamtsurkunden des Jugendamtes der Stadt C vom 13.06.1996, Aktenzeichen ####/96, vom 18.06.1999, Aktenzeichen ####/99 und vom 06.03.2002, Aktenzeichen ###/2002 wird in Höhe von 5.618,79 Euro für den Unterhaltszeitraum 1.1.2001 bis 31.12.2004 für unzulässig erklärt.
Der weitergehende Antrag und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu
54 % und der Antragsgegner zu 46 %.
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