Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24.3.2016 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2.Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.10.2016.
I.
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