OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.02.2001
22 U 171/00
Normen:
BGB § 202 § 205 § 242 ;
Fundstellen:
NJW 2001, 2265
OLGReport-Düsseldorf 2001, 294
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 380/99

Hemmung der Verjährung aufgrund Stillhalteabkommen - Abwarten eines Rechtsstreits - Überlegungsfrist des Gläubigers bis Klageerhebung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2001 - Aktenzeichen 22 U 171/00

DRsp Nr. 2001/9312

Hemmung der Verjährung aufgrund Stillhalteabkommen - Abwarten eines Rechtsstreits - Überlegungsfrist des Gläubigers bis Klageerhebung

1. Wenn ein Sozialversicherungsträger dem Haftpflichtversicherer des Schädigers vorschlägt, den Ausgang des von dem Geschädigten wegen des selben Schadensereignisses eingeleiteten Rechtsstreits abzuwarten, bevor abschließend über die Haftung des Schädigers entschieden werde, und wenn der Haftpflichtversicherer daraufhin den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt, kommt ein Stillhalteabkommen zustande, welches die Verjährung hemmt.2. Die dem Gläubiger nach einem einseitigen Verzicht des Schuldners auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede und dessen Erklärung, sich nicht mehr an den Verzicht gebunden zuhalten, zur Verfügung stehende kurze Überlegungsfrist bis zur Klageerhebung kann nach den Umständen des Einzelfalls auch fünfeinhalb Wochen betragen.

Normenkette:

BGB § 202 § 205 § 242 ;

Tatbestand: