FG Düsseldorf - Urteil vom 21.02.2012
10 K 2505/10 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1; SGB XI § 71 Abs. 2; SGB XI § 72; SGB XI § 75 Abs. 1; SGB XI § 84; SGB XI § 85;

Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2012 - Aktenzeichen 10 K 2505/10 E

DRsp Nr. 2012/20238

Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung

Der als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähigen Betrag für Unterkunft und Verpflegung in einer Senioreneinrichtung aufgrund krankheitsbedingter Pflegebedürftigkeit ist auf den Betrag zu begrenzen, der auch bei Abschluss eines Pflege-Wohnvertrages nach Maßgabe des SGB XI dafür anfällt (lt. Auskunft der AOK: bei Pflegestufe III 26,20 EUR bis 50,43 EUR/Tag; Durchschnitt 38,47 EUR/Tag).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1; SGB XI § 71 Abs. 2; SGB XI § 72; SGB XI § 75 Abs. 1; SGB XI § 84; SGB XI § 85;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer für die Streitjahre 2004 und 2005.