OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.01.2009
OVG 6 S 4.08
Normen:
HeimG § 1 Abs. 1 Satz 2;
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 14.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 380/07

Heimrecht - Zum Begriff des Heims im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG.: Heim, Betreutes Wohnen, Abgrenzung, Verpflegung, Vorhalten, Zur Verfügung stellen, Rundumversorgung, Versorgungsgarantie; Beschwerde (ohne Erfolg)

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2009 - Aktenzeichen OVG 6 S 4.08

DRsp Nr. 2009/23136

Heimrecht - Zum Begriff des Heims im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG.: Heim, Betreutes Wohnen, Abgrenzung, Verpflegung, Vorhalten, Zur Verfügung stellen, Rundumversorgung, Versorgungsgarantie; Beschwerde (ohne Erfolg)

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

HeimG § 1 Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Januar 2008, mit dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. April 2007 wiederhergestellt bzw. angeordnet hat, hat nach dem maßgeblichen Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keinen Erfolg.