Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,-- Euro festgesetzt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Januar 2008, mit dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. April 2007 wiederhergestellt bzw. angeordnet hat, hat nach dem maßgeblichen Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keinen Erfolg.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|