LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.06.2005
5 Sa 625/05
Normen:
HAG § 29 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 09.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 456/04

Heimarbeitsvergütung in der Kündigungsfrist, Berücksichtigung von Urlaubs- und Feiertagsvergütung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 625/05

DRsp Nr. 2005/17970

Heimarbeitsvergütung in der Kündigungsfrist, Berücksichtigung von Urlaubs- und Feiertagsvergütung

»Bei der Berechnung der Heimarbeitsvergütung in der Kündigungsfrist dürfen tatsächlich gezahlte Urlaubs- und Feiertagsentgelte mindernd berücksichtigt werden; in diesem Falle müssen sie aber auch in die Berechnung des im Referenzzeitraum gezahlten Gesamtbetrages nach § 29 Abs. 7 HAG einfließen.«

Normenkette:

HAG § 29 Abs. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger restliche Vergütung aus einem Heimarbeitsvertrag und Schadensersatz zu zahlen.

Der Kläger ist seit ca. 35 Jahren als Heimarbeiter für die Beklagte tätig. Ob der Rahmentarifvertrag für die Schneid- und Besteckwarenindustrie in Solingen (RTV) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, ist zwischen ihnen streitig.

Die Beklagte kündigte das mit dem Kläger bestehende Heimarbeitsverhältnis unter dem 23.05.2003 fristgerecht zum 31.12.2003. Diese Kündigung wurde vom Kläger inzwischen akzeptiert.

Mit seiner am 01.03.2004 beim Arbeitsgericht Solingen anhängig gemachten Klage hat der Kläger zuletzt noch die Zahlung restlicher Vergütung für die Zeit der Kündigungsfrist in Höhe von 3.750,36 EUR und Schadensersatz in Höhe von 21.330,00 EUR geltend gemacht.