LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.09.2010
1 Ta 178/10
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1987/08

Heilung übermäßiger Beleganforderung des Rechtspflegers durch gerichtliche Aufforderung zur Vorlage konkret bestimmter Belege

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.09.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 178/10

DRsp Nr. 2010/20046

Heilung übermäßiger Beleganforderung des Rechtspflegers durch gerichtliche Aufforderung zur Vorlage konkret bestimmter Belege

1. Erklärt eine Partei auf Aufforderung des Gerichts, eine Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sei eingetreten, dann ist der Rechtspfleger befugt, gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben sowie gem. § 118 Abs. 2 S. 2 ZPO die Vorlage von Belegen zu fordern. 2. Die Aufforderung an die Partei, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen, geht über die Mitteilungsobliegenheit nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hinaus. Dieser Mangel kann jedoch im Beschwerdeverfahren geheilt werden, indem das Beschwerdegericht die vorzulegenden Belege konkret bezeichnet.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 17.05.2010 - 7 Ca 1987/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.