LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.05.2022
L 7 KA 27/19
Normen:
SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 153/17

Heilmittelregress nach Auffälligkeiten bei HeilmittelverordnungenVoraussetzungen einer unwirtschaftlichen Verordnung (vorliegend verneint)Unwirksamkeit einer Heilmittel-Richtlinie

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.05.2022 - Aktenzeichen L 7 KA 27/19

DRsp Nr. 2022/17170

Heilmittelregress nach Auffälligkeiten bei Heilmittelverordnungen Voraussetzungen einer unwirtschaftlichen Verordnung (vorliegend verneint) Unwirksamkeit einer Heilmittel-Richtlinie

Die Wirtschaftlichkeit einer vertragsärztlichen Versorgung wird durch eine arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen auf der Grundlage von arzt- und versichertenbezogenen Stichproben von mindestens 2 % der Ärzte je Quartal festgestellt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 197a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um einen Heilmittelregress in Höhe von noch 13.892,81 Euro.

Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Im Oktober 2012 informierte die Prüfungsstelle für die Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung im Land Berlin den Kläger über die Durchführung einer arztbezogenen Zufälligkeitsprüfung für den Prüfzeitraum der Quartale I/11 bis IV/11 (§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V, §§15ff. der Prüfvereinbarung vom 14. Februar 2008).