BAG - Urteil vom 09.03.2011
7 AZR 47/10
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 27.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1290/09
ArbG Eberswalde, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1204/07

Haushaltsrechtliche Befristung als Rechtfertigung befristeter Arbeitsverträge

BAG, Urteil vom 09.03.2011 - Aktenzeichen 7 AZR 47/10

DRsp Nr. 2011/13100

Haushaltsrechtliche Befristung als Rechtfertigung befristeter Arbeitsverträge

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Oktober 2009 - 7 Sa 1290/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung zum 31. Dezember 2007 geendet hat.

Die Klägerin war auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge seit dem 1. Oktober 2003 bei der Beklagten - einer rechtsfähigen bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts - beschäftigt. Zuletzt schlossen die Parteien unter dem 19. Dezember 2006 einen befristeten Vertrag für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007. In einem am 19./21. Dezember 2006 unterzeichneten Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin als Arbeitsvermittlerin für das Programm Integrationsfortschritte für Betreuungskunden (IfB) befristet beschäftigt werden sollte. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 wurde der Klägerin ab dem 1. Januar 2007 die Tätigkeit einer "Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben" übertragen. Sie wurde im Bereich des SGB III eingesetzt. Ihre Tätigkeit war nicht auf einen bestimmten Kundenkreis begrenzt.