OVG Sachsen - Beschluss vom 19.02.2009
3 B 373/06
Normen:
HwO § 29 Abs. 1 Nr. 1; BBiG a. F. § 10 Abs. 1 S. 1; BBiG n. F. § 17 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2010, 408
GewArch 2010, 164
NZA-RR 2009, 543
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 225/05

Handwerksordnung; Berufsbildungsgesetz; Ausbildungsvergütung; Angemessenheit; Tarifvertrag; Organisationsgrad

OVG Sachsen, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 3 B 373/06

DRsp Nr. 2009/7016

Handwerksordnung; Berufsbildungsgesetz; Ausbildungsvergütung; Angemessenheit; Tarifvertrag; Organisationsgrad

1. Für die Bestimmung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung als Voraussetzung für die Eintragungsfähigkeit eines Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ist auch nach der Neufassung des Bundesbildungsgesetzes durch das Berufsbildungsreformgesetz entsprechend der Verkehrsanschauung auf die bestehenden einschlägigen Branchentarifverträge abzustellen. Der geringe Organisationsgrad von Ausbildungsbetrieben in Tarifvertragsparteien - hier in der Baubranche im Freistaat Sachsen - findet dabei keine Berücksichtigung. 2. Die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung ist weiterhin grundsätzlich dann nicht mehr gegeben, wenn die tarifliche Vergütung um mehr als 20 % (hier ca. 33 %) unterschritten wird.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Dezember 2005 - 5 K 225/05 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

HwO § 29 Abs. 1 Nr. 1; BBiG a. F. § 10 Abs. 1 S. 1; BBiG n. F. § 17 Abs. 1 S. 1;

Gründe: