BAG - Urteil vom 25.05.2005
5 AZR 347/04
Normen:
BGB § 611 ; HGB § 84 Abs. 1 ; SGB VIII §§ 45 46 79 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 462
BAGE 115, 1
BAGReport 2005, 361
DB 2005, 2529
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 11.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 503/03
ArbG Lübeck, vom 25.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1119 b/03

Handlungspflicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Anordnung der Aufsichtsbehörde im Jugendhilferecht kein Merkmal arbeitsvertraglicher Weisungsgebundenheit - Änderung der Rechtsprechung

BAG, Urteil vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 347/04

DRsp Nr. 2005/17861

Handlungspflicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Anordnung der Aufsichtsbehörde im Jugendhilferecht kein Merkmal arbeitsvertraglicher Weisungsgebundenheit - Änderung der Rechtsprechung

»Die Pflicht, öffentlich-rechtlichen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Jugendhilferecht nachzukommen, trifft jedermann. Sie ist kein Merkmal arbeitsvertraglicher Weisungsgebundenheit (Aufgabe von Senat 6. Mai 1998 - 5 AZR 347/97 - BAGE 88, 327).«

Orientierungssätze: Für den Arbeitnehmerstatus ist das unternehmerische Risiko unerheblich. Arbeitnehmer und Selbständige unterscheiden sich nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit kann beim Selbständigen im Einzelfall eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Vertragspartner treten, die den Selbständigen als arbeitnehmerähnliche Person erscheinen lässt.

Normenkette:

BGB § 611 ; HGB § 84 Abs. 1 ; SGB VIII §§ 45 46 79 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.