LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.03.2011
5 Ta 24/11
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1; GVG § 17a; HGB §§ 84 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 16/09

Handelsvertreter; Rechtswegzuständigkeit; Verweisung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 5 Ta 24/11

DRsp Nr. 2011/12039

Handelsvertreter; Rechtswegzuständigkeit; Verweisung

Die sofortigen Beschwerden des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 28.10.2010 - 2 Ca 16/09 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beschwerdeführer zu 4/5, die Beschwerdeführerin zu 1/5 zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1; GVG § 17a; HGB §§ 84 ff.;

Gründe:

I. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten in der Hauptsache im Wesentlichen darüber, ob der Kläger von der Beklagten noch Vergütungszahlung verlangen kann; zuvor streiten sie auch über die Rechtswegzuständigkeit für diese Auseinandersetzung.

Seit Juni 2006 war der Kläger für die Beklagte im Vertrieb tätig. Mit Schreiben vom 29.10.2008 kündigte die Beklagte "das bestehende Arbeitsverhältnis" zum 30.11.2008.

Für die Monate März bis Dezember 2007 sowie Februar und März 2008 erstellte eine Firma "S. Bauelemente" mit Sitz in B./L. Entgeltabrechnungen. Weitere Lohn- oder Gehaltsabrechnungen bestehen nicht.

Der Kläger hat vorgetragen,