Der Kläger war seit 1972 Vertragshändler der Beklagten im Großraum F. (s. Händlervertrag in der letzten Fassung vom 28.06/11.07.1996, Bl. 15 d. A.). Mit Schreiben vom 20.08.1997 (Bl. 35 d. A.) kündigte er den Händlervertrag aus gesundheitlichen Gründen zum 19.08.1999. Mit Schreiben vom 05.11.1999 (Bl. 36 d. A.) machte er einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 897.320,63 DM geltend.
Der Kläger, der die Ansicht vertreten hat, die Beklagte versuche in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise durch eine Auslagerung von Kundenadressen die Gewährung des Ausgleichsanspruchs zu umgehen bzw. zu vereiteln, hat behauptet:
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