OLG Köln - Urteil vom 04.05.2001
19 U 13/01
Normen:
HGB § 89b (analog) ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 146
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 88 O 52/00

Handelsrecht: Kein Ausgleichsanspruch bei fehlender vertraglicher Verpflichtung zur Weitergabe der Kundendaten an den Hersteller

OLG Köln, Urteil vom 04.05.2001 - Aktenzeichen 19 U 13/01

DRsp Nr. 2002/11267

Handelsrecht: Kein Ausgleichsanspruch bei fehlender vertraglicher Verpflichtung zur Weitergabe der Kundendaten an den Hersteller

Ist aufgrund der Regelungen im Händlervertrag eine Weitergabe der Kundendaten an den Hersteller ausdrücklich ausgeschlossen, sieht dieser vielmehr statt dessen die Weitergabe der Kundendaten an einen vom Hersteller verschiedenen Dritten vor, steht dem Händler bei Vertragsbeendigung kein Ausgleichanspruch analog § 89 b HGB zu (im Anschluss an BGH NJW 1996, 2159 und NJW-RR 1998, 390).

Normenkette:

HGB § 89b (analog) ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit 1972 Vertragshändler der Beklagten im Großraum F. (s. Händlervertrag in der letzten Fassung vom 28.06/11.07.1996, Bl. 15 d. A.). Mit Schreiben vom 20.08.1997 (Bl. 35 d. A.) kündigte er den Händlervertrag aus gesundheitlichen Gründen zum 19.08.1999. Mit Schreiben vom 05.11.1999 (Bl. 36 d. A.) machte er einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 897.320,63 DM geltend.

Der Kläger, der die Ansicht vertreten hat, die Beklagte versuche in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise durch eine Auslagerung von Kundenadressen die Gewährung des Ausgleichsanspruchs zu umgehen bzw. zu vereiteln, hat behauptet: