Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 42 vom 26.09.2017
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 211/14
LAG Hamburg, vom 12.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 36/15
LAG Hamburg, vom 12.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 36/15
Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz - Vereinbarkeit mit UnionsrechtGrundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen im UnionsrechtEntgeltbegriff für Leistungen aus der Betrieblichen AltersversorgungFeststellung einer mittelbaren DiskriminierungDarlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer geschlechtsspezifischen BenachteiligungDarlegungslast des Arbeitgebers zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung
BAG, Urteil vom 26.09.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 733/15
DRsp Nr. 2017/14083
Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz - Vereinbarkeit mit UnionsrechtGrundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen im UnionsrechtEntgeltbegriff für Leistungen aus der Betrieblichen AltersversorgungFeststellung einer mittelbaren DiskriminierungDarlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer geschlechtsspezifischen BenachteiligungDarlegungslast des Arbeitgebers zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung
Orientierungssätze:1. Das einem Arbeitnehmer nach einer Versorgungsordnung zugesagte Ruhegeld und die ihm für den Fall seines Todes zugesagte Hinterbliebenenversorgung sind Entgelt iSd. Art. 157AEUV.2. Eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung, die das Ruhen der betragsmäßig niedrigeren Versorgungsleistung anordnet, wenn ein Arbeitnehmer dem Grunde nach Anspruch auf ein Ruhegeld und eine von seinem verstorbenen Ehepartner abgeleitete Hinterbliebenenversorgung aus dieser Versorgungsordnung hat, kann eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts nach Art. 157AEUV bewirken.
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