BSG - Beschluss vom 20.03.2018
B 12 R 44/17 B
Normen:
SGB VI § 165 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 550/16
SG Düsseldorf, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 48 R 891/13

Halbierung der Beiträge zur gesetzlichen RentenversicherungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageNotwendiger Inhalt einer BeschwerdebegründungKlärung einer Rechtsfrage im allgemeinen Interesse

BSG, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen B 12 R 44/17 B

DRsp Nr. 2018/5259

Halbierung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung Klärung einer Rechtsfrage im allgemeinen Interesse

1. Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 165 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I