LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.04.2009
14 Sa 1415/08
Normen:
BetrAVG § 5 Abs. 1; BetrAVG § 5 Abs. 2 S. 1; BetrVAG § 5 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrVAG § 16 Abs. 2 Nr. 1; BetrAVG § 30 c Abs. 4; BVersG § 31 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 315 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4138/07

Halbanrechnung von Unfallrenten der Bergbau-Berufsgenossenschaft auf die Betriebsrente; nachholende Anpassung des Teuerungsausgleichs ab Rentenbeginn

LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2009 - Aktenzeichen 14 Sa 1415/08

DRsp Nr. 2009/23552

Halbanrechnung von Unfallrenten der Bergbau-Berufsgenossenschaft auf die Betriebsrente; nachholende Anpassung des Teuerungsausgleichs ab Rentenbeginn

1. Gemäß § 5 Abs. 2 BetrAVG ist die Arbeitgeberin nicht schlechthin berechtigt, im Rahmen ihrer Versorgungsleistung mitfinanzierte Versorgungsbezüge zu berücksichtigen; für Gesamtversorgungssysteme und einfache Anrechnungsklauseln ist die Anrechnung auch des Teils der Unfallrente, der die immateriellen Schäden am Körper und Gesundheit des Verletzten ausgleichen soll, gleichbehandlungswidrig. 2. Anrechnungsfähig ist nur der Teil einer Unfallrente, der dazu dient, den Verdienstausfall des Geschädigten auszugleichen; da die gesetzliche Unfallversicherung keine Aufteilung der Verletztenrente nach den verschiedenen Leistungszwecken vorsieht, kommt es auf die Aufteilung durch die betriebliche Versorgungsregelung an.