Auf die Berufung der Kläger vom 15.07.2015 wird das Endurteil des LG München I vom 29.06.2015 (Az.
Die Ansprüche der Klägerin zu 2) auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dem Verkehrsunfall vom 14.08.2011 gegen 14.10 Uhr in M. auf dem parallel zur BAB A 95 verlaufenden Radweg auf Höhe des Lichtmastes 13 und des BAB-Kilometers 3,0 sind, soweit geltend gemacht, dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
I.2. I.3. II.1. II.2. II.3. 2. 3. 4.
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