ArbG Köln, vom 29.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 11724/09
Haftungsregelung für Schäden an Firmenfahrzeugen; unbegründete Arbeitgeberklage bei Abweichung von Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs
LAG Köln, Urteil vom 25.01.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 1291/10
DRsp Nr. 2011/5687
Haftungsregelung für Schäden an Firmenfahrzeugen; unbegründete Arbeitgeberklage bei Abweichung von Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs
Eine vertragliche Regelung für die Haftung für Schäden an Firmen-Pkw, die von den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs abweicht, kann als unangemessene Benachteiligung gegen § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB verstoßen.
1. Nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs haftet der Arbeitnehmer für von ihm verursachte Schäden nicht für jede Fahrlässigkeit; um zu einer anteiligen oder vollen Haftung zu kommen, bedarf es vielmehr einer bestimmten Stufe der Fahrlässigkeit2. Zum innerbetrieblichen Schadensausgleich hat die Arbeitgeberin im Einzelnen darzulegen, dass eine bestimmte Fahrlässigkeitsstufe vorliegt.
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