LAG Köln - Urteil vom 25.01.2011
5 Sa 1291/10
Normen:
BGB § 276; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1; RTV Gebäudereinigung 22;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 11724/09

Haftungsregelung für Schäden an Firmenfahrzeugen; unbegründete Arbeitgeberklage bei Abweichung von Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

LAG Köln, Urteil vom 25.01.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 1291/10

DRsp Nr. 2011/5687

Haftungsregelung für Schäden an Firmenfahrzeugen; unbegründete Arbeitgeberklage bei Abweichung von Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

Eine vertragliche Regelung für die Haftung für Schäden an Firmen-Pkw, die von den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs abweicht, kann als unangemessene Benachteiligung gegen § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB verstoßen.

1. Nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs haftet der Arbeitnehmer für von ihm verursachte Schäden nicht für jede Fahrlässigkeit; um zu einer anteiligen oder vollen Haftung zu kommen, bedarf es vielmehr einer bestimmten Stufe der Fahrlässigkeit 2. Zum innerbetrieblichen Schadensausgleich hat die Arbeitgeberin im Einzelnen darzulegen, dass eine bestimmte Fahrlässigkeitsstufe vorliegt.