LAG Köln - Urteil vom 28.09.2022
11 Sa 233/22
Normen:
SGB VII § 7; SGB VII § 8 Abs. 2; LasthandhabV § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 8505/20
ArbG Köln, vom 02.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 8505/20

Haftungsprivileg des Unternehmers nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VIIVorsätzliches Handeln i.S.d. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VIIGesundheitliche Schädigung durch betriebliche Tätigkeit

LAG Köln, Urteil vom 28.09.2022 - Aktenzeichen 11 Sa 233/22

DRsp Nr. 2023/4874

Haftungsprivileg des Unternehmers nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Vorsätzliches Handeln i.S.d. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Gesundheitliche Schädigung durch betriebliche Tätigkeit

1. Der Unternehmer ist dem Versicherten zum Ersatz eines Personenschadens, den ein Versicherungsfall (§ 7 SGB VII) verursacht hat, nur verpflichtet, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt hat. Dieser Haftungsausschluss bezweckt, den Arbeitgeber von der Haftung wegen Personenschäden insgesamt freizustellen, d.h. einschließlich des Ersatzes immaterieller Schäden (Schmerzensgeld) sowie materieller Schäden wegen der Verletzung des Versicherten. 2. Für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ist ein "doppelter Vorsatz" erforderlich. Der Vorsatz des Schädigers muss nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen. 3. Selbst wenn unterstellt werden würde, dass bei der Rücksitzmontage im Automobilbau eine Gesundheitsschädigung des Arbeitnehmers eingetreten sein könnte, bedeutet die etwaige Nichtbeachtung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften noch kein vorsätzliches Handeln des Unternehmers i.S.d § 104 Abs. 1 SGB VII.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln v 02.02.2022 - - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.