OLG Dresden - Urteil vom 12.01.2000
6 U 2969/99
Normen:
SGB VII § 104 ;
Fundstellen:
NZV 2000, 365
OLGR-Dresden 2000, 249
OLGReport-Dresden 2000, 249
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 26.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1042/99

Haftungsfreistellung bei Beförderung von Schülern zwischen Schule und einer Sammelstelle durch den Schulträger

OLG Dresden, Urteil vom 12.01.2000 - Aktenzeichen 6 U 2969/99

DRsp Nr. 2000/3349

Haftungsfreistellung bei Beförderung von Schülern zwischen Schule und einer Sammelstelle durch den Schulträger

»Die Haftungsfreistellung nach § 104 SGB VII greift auch ein, wenn ein Schulträger Schüler zwischen Schule und einer Sammelstelle mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal befördert. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII führt in diesem Fall nicht zu einer Haftungsentsperrung.«

Normenkette:

SGB VII § 104 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Der minderjährige, aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung geistig und körperlich behinderte Kläger ist Schüler einer Behindertenschule, die gemäß §§ 21 ff. SächsSchulG in Trägerschaft der Beklagten steht. Angegliedert ist ein Heim, das aber nicht Bestandteil der Förderschule ist.

Jeweils montags wurde der Kläger von seinen Eltern zu einer Behindertenschule der Stadt Dresden in der Fischhausstraße in Dresden gebracht. Von dort erfolgte der Weitertransport in einem für die Bedürfnisse des Transports Behinderter eingerichteten und von der Beklagten gehaltenen Kleinbus, der durch einen bei der Beklagten beschäftigten Fahrer geführt wurde. Der Bus bediente lediglich die Förderschule bzw. das Heim der Beklagten.