LSG Bayern - Urteil vom 29.04.2009
L 2 U 17/08
Normen:
SGB VII § 105 Abs. 2; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 U 254/02

Haftungsbeschränkung in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Schädigung eines nicht versicherten Unternehmers eines anderen Unternehmens auf einer gemeinsamen Betriebsstätte

LSG Bayern, Urteil vom 29.04.2009 - Aktenzeichen L 2 U 17/08

DRsp Nr. 2009/17845

Haftungsbeschränkung in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Schädigung eines nicht versicherten Unternehmers eines anderen Unternehmens auf einer gemeinsamen Betriebsstätte

Wird durch die unfallbringende Tätigkeit eines Beschäftigten ein nicht versicherter Unternehmer eines anderen Unternehmens geschädigt, so greift die wechselseitige Beschränkung der Haftung von Beschäftigten mehrerer Unternehmen, die vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten, nicht ein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. März 2004 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 15. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2002 abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 105 Abs. 2; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger wegen der Folgen seines Unfalls vom 27.05.1999 einen Anspruch gegen die Beklagte hat.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt selbstständiger Elektromeister. Sein Betrieb war bei der Süddeutschen Metall-BG eingetragen. Der Kläger hatte keine Mitarbeiter. Eine freiwillige Versicherung bestand nicht.