I.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Denn die - ihrerseits zulässige - Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die streitgegenständliche Vergütung gegen die Beklagte. Deshalb besteht auch der ausgeurteilte Zinsanspruch.
1.
Der Vergütungsanspruch ist dadurch entstanden, dass die Klägerin nach Insolvenzeröffnung auch im Monat Juli 2001 unverändert in dem Hotel der Insolvenzschuldnerin, der Fa. ... KG, tätig geblieben ist. Dadurch sind "sonstige" Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 InsO begründet worden.
2.
In die sich daraus ergebende Zahlungspflicht ist aufgrund der Regelung in § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB die Beklagte eingetreten.
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt nach dieser Regelung der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis ein.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
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