LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.01.2011
L 2 U 622/08
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 2108; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 68 U 284/03

Haftungsbegründende Kausalität in den Konsensempfehlungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 Anl. 1 BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen L 2 U 622/08

DRsp Nr. 2011/3337

Haftungsbegründende Kausalität in den Konsensempfehlungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 Anl. 1 BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Die zur Kausalitätsbeurteilung in den "Konsensempfehlungen" genannten Regelbeispiele erlauben keine schematische Anwendung und ersetzen die notwendige Gesamtbetrachtung nicht. 2. Es kann offen bleiben, ob die in der Konstellation B 2 genannten Belastungsspitzen mindestens an 60 Arbeitsschichten pro Jahr vorgekommen sein müssen.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. November 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 2108; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen wegen der Folgen einer Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV - bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können).