LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 29.01.2010
1 Ta 190 b/09
Normen:
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 04.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 52 Ca 1215 a/09

Haftungsausschluss nach §§ 104, 105 SGB VII

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.01.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 190 b/09

DRsp Nr. 2010/10960

Haftungsausschluss nach §§ 104, 105 SGB VII

1. a) Der Haftungsausschluss der §§ 104, 105 SGB VII tritt nur dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt. b) Dieser muss dabei nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen. 2. Auch wenn Sicherheitsmaßnahmen oder Unfallverhütungsvorschriften vorsätzlich missachtet werden, bedeutet dies weder, dass der Unfall selbst noch dass die konkreten Unfallfolgen vorsätzlich herbeigeführt werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 04.09.2009 - 52 Ca 1215 a/09 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 104; SGB VII § 105;

Gründe: