LAG Köln - Urteil vom 03.08.2011
9 Sa 1469/10
Normen:
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4560/09

Haftungsausschluss bei Arbeitsunfällen; Bedingter Vorsatz des Arbeitgebers; Unbeachtlichkeit der Unfallfolgen

LAG Köln, Urteil vom 03.08.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 1469/10

DRsp Nr. 2012/4461

Haftungsausschluss bei Arbeitsunfällen; Bedingter Vorsatz des Arbeitgebers; Unbeachtlichkeit der Unfallfolgen

1. Lässt ein Arbeitgeber die Gummiwalzen an einer Beschichtungsmaschine durch Arbeitnehmer unter Verwendung eines vom Maschinenhersteller nicht vorgesehenen Schleifblocks reinigen und gerät ein Arbeitnehmer dabei zwischen die laufenden Walzen, so begründet allein dieser Umstand nicht den Vorwurf, der Arbeitgeber habe zumindest bedingt vorsätzlich den Arbeitsunfall herbeigeführt und dabei auch die Folgen billigend in Kauf genommen. 2. Der Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII für Personenschäden gilt auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer schwerste Verletzungen zugezogen hat.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 1. Juli 2010 - 8 Ca 4560/09 d - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 104; SGB VII § 105;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten Ersatz von materiellen und immateriellen Schäden aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 19. August 2006 sowie Schmerzensgeld verlangen kann.