OLG Hamm - Urteil vom 02.09.2016
9 U 75/15
Normen:
BGB § 426; BGB § 823; SGB VII §§ 104 ff;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 13.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 82/13

Haftung wegen eines Unfalls bei der Montage einer Photovoltaikanlage

OLG Hamm, Urteil vom 02.09.2016 - Aktenzeichen 9 U 75/15

DRsp Nr. 2016/17507

Haftung wegen eines Unfalls bei der Montage einer Photovoltaikanlage

Der grobe Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften rechtfertigt die Annahme eines groben Verschuldens. Die Warnung vor Gefahrenquellen kann die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften nicht ersetzen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 4) wird das am 13. März 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 4) mit diesen "wie" eine Gesamtschuldnerin haftend, verurteilt, 5.766,16 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die Beklagten zu 1) - 3) seit dem 16.03.2013 und die Beklagte zu 4) seit dem 29.05.2014, an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) - 3) werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, weitere 83.466,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2013 an die Klägerin zu zahlen.