SG Stuttgart, vom 19.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 2388/97
Haftung für Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte, Verfassungsmäßigkeit
LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 13.11.2000 - Aktenzeichen L 4 KR 3846/98
DRsp Nr. 2006/23597
Haftung für Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte, Verfassungsmäßigkeit
1. Auch für den Fall des Bestehens von Gütertrennung zwischen den Ehegatten gilt die in § 70 Abs 1 S 1 ALG geregelte gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten.2. Die Versicherungspflicht der Ehegatten von landwirtschaftlichen/gärtnerischen Unternehmern nach dem ALG ist verfassungsgemäß. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]