Haftung eines Transportunternehmers für Unfälle aus Anlaß einer Schulbusfahrt
BGH, Urteil vom 01.12.1981 - Aktenzeichen VI ZR 219/80
DRsp Nr. 1994/4956
Haftung eines Transportunternehmers für Unfälle aus Anlaß einer Schulbusfahrt
Ein Transportunternehmer und der von ihm eingesetzte Fahrer sind beim Ersatz eines Fahrzeugs als "Schulbus" nicht in den Schulbetrieb eingegliedert und daher nicht schon nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung von der Haftung für Schulunfälle der zu befördernden Schulkinder befreit.