LAG Hamm - Urteil vom 23.03.2011
3 Sa 1824/10
Normen:
BGB § 276 Abs. 1 S. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 389; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 619 a;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1054/10

Haftung eines Omnibusfahrers für Fahrzeugschäden; Aufrechnung des Schadensersatzanspruchs gegen Vergütungsanspruch

LAG Hamm, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 1824/10

DRsp Nr. 2011/10069

Haftung eines Omnibusfahrers für Fahrzeugschäden; Aufrechnung des Schadensersatzanspruchs gegen Vergütungsanspruch

1. Bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit haftet der Arbeitnehmer in aller Regel bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für den gesamten Schaden und bei leichtester Fahrlässigkeit überhaupt nicht; bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer quotal zu verteilen, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind. 2. Stellt eine Partei zu einer Frage mehrere einander widersprechende Behauptungen auf, ohne die Widersprüche zu erläutern, kann von keiner der Behauptungen angenommen werden, dass sie richtig ist; aufgrund eines solchen Vortrags kann eine Beweisaufnahme nicht erfolgen. 3. Fährt ein Kraftfahrer zum Einparken rückwärts, muss er unabhängig davon, ob er das Fahrzeug nur rollen lässt, grundsätzlich ausreichend Sorge dafür tragen, dass andere Fahrzeuge nicht berührt werden und er deren Abstand zutreffend einzuschätzen kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.08.2010 – AZ. 4 Ca 1054/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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