OLG Köln - Urteil vom 28.02.2018
5 U 124/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 321/15

Haftung eines Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen wegen unterbliebenen Hinweises auf die Notwendigkeit 6-monatiger Kontrollen der Mundschleimhaut bei Verdacht auf Leukoplakie

OLG Köln, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 5 U 124/16

DRsp Nr. 2018/5875

Haftung eines Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen wegen unterbliebenen Hinweises auf die Notwendigkeit 6-monatiger Kontrollen der Mundschleimhaut bei Verdacht auf Leukoplakie

1. Nach einer klinisch diagnostizierten Leukoplakie besteht eine eindeutige medizinische Indikation zur 6-monatigen Verlaufskontrollen der Mundschleimhaut. 2. Diese sind jedoch nicht von einem Mund-, Kiefer-und Gesichtschirurgen, sondern von einem Zahnarzt durchzuführen. 3. Ein Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg handelt nicht fehlerhaft, wenn er den Patienten nicht auf die Notwendigkeit regelmäßiger Verlaufskontrollen hinweist, wenn er davon ausgehen kann, dass der Patient sich in der Behandlung eines mit Sorgfalt vorgehenden Zahnarztes befindet, hatte dieser doch bereits eine Veränderung der Mundschleimhaut zum Anlass genommen, dies abklären zu lassen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.10.2016 - 3 O 321/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.