OLG Koblenz - Beschluss vom 08.01.2013
3 U 731/12
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831; SGB VII § 8 Abs. 2; SGB VII § 104; SGB VII § 105; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3; ZPO § 314; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 2013, 826
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 25.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 201/11

Haftung eines auf einer Baustelle auch bauaufsichtlich tätigen Inhabers einer Dachdeckerfirma bei einem Sturz eines Arbeiters vom Gerüst; Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung der beteiligten Unternehmen; Bindung der Berufungsinstanz an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.01.2013 - Aktenzeichen 3 U 731/12

DRsp Nr. 2013/3543

Haftung eines auf einer Baustelle auch bauaufsichtlich tätigen Inhabers einer Dachdeckerfirma bei einem Sturz eines Arbeiters vom Gerüst; Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung der beteiligten Unternehmen; Bindung der Berufungsinstanz an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 25. Mai 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831; SGB VII § 8 Abs. 2; SGB VII § 104; SGB VII § 105; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3; ZPO § 314; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 13. Februar 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum ). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

2.