LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.04.2015
L 2 U 55/13
Normen:
AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; HGB § 13d; HGB § 13e; HGB § 13f; HGB § 13g; SGB IV § 3; SGB VII § 130 Abs. 2 S. 1 bis S. 3; SGB VII § 130 Abs. 2; SGB VII § 150 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 150 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 12
NZI 2015, 1020
ZIP 2015, 2078
ZInsO 2015, 2453
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 04.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 4/11

Haftung einer GmbH nach englischem und walisischem Recht für Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung; Sitz eines Unternehmens im Sinne des § 130 Abs. 2 SGB VII; Anforderungen an die Bestellung eines Bevollmächtigten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen L 2 U 55/13

DRsp Nr. 2015/9971

Haftung einer GmbH nach englischem und walisischem Recht für Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung; Sitz eines Unternehmens im Sinne des § 130 Abs. 2 SGB VII; Anforderungen an die Bestellung eines Bevollmächtigten

1. Gemäß § 150 Abs. 2 Satz 2 SGB VII haften neben den Unternehmern als Gesamtschuldner die in § 130 Abs. 2 Satz 1 genannten Bevollmächtigten; nach § 130 Abs. 2 Satz 1 SGB VII hat der Unternehmer einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu bestellen, wenn das Unternehmen keinen Sitz im Inland hat. 2. Betroffen sind ausländische Unternehmen die keinen Sitz in der Bundesrepublik haben, aber Tätigkeiten nachgehen, die der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII unterliegen und damit hier nach § 3 SGB IV versicherte Personen beschäftigen. 3. Mit dem Bevollmächtigten soll eine gegenüber dem Unfallversicherungsträger inländisch verantwortliche Person geschaffen werden. 4. Der Senat vertritt die Auffassung, dass sich der "Sitz" im Sinne des § 130 Abs. 2 SGB VII in erster Linie nach Maßgabe der für das Unternehmen gewählten rechtlichen Konstanten bestimmt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. März 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge.

Die Revision wird zugelassen.