Haftung des Unternehmers in einem wegen gemeinsamer Betriebsstätte gestörten Gesamtschuldverhältnis
OLG München, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 27 U 576/01
DRsp Nr. 2004/15060
Haftung des Unternehmers in einem wegen gemeinsamer Betriebsstätte gestörten Gesamtschuldverhältnis
»Soweit Mitarbeiter, die einen Arbeitsunfall auf gemeinsamer Betriebsstätte verschuldet haben, gemäß § 106 Abs. 4 3. Var. SGB VII haftungsprivilegiert sind, gelten für den aus § 831BGB haftpflichtigen Unternehmer die Grundsätze zum gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses; er ist nach § 840 Abs. 2BGB von der Haftung freigestellt.«