LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.10.1999
L 9 RJ 1892/97
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 29.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 254/96

Haftung des Rentenversicherungsträgers in der KVdR

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.1999 - Aktenzeichen L 9 RJ 1892/97

DRsp Nr. 2006/23693

Haftung des Rentenversicherungsträgers in der KVdR

1. Die Verjährungsvorschrift des § 25 SGB IV findet auch auf die Haftungsvorschrift des § 255 Abs 2 S 3 SGB V aF Anwendung. 2. Der Krankenversicherungsträger hätte ohne die Vorschrift des § 255 Abs 2 S 3 SGB V aF keinen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger auf den Zuschuß zu Aufwendungen für die Krankenversicherung gehabt, da nach altem Recht der Rentner selbst die gesamten Beiträge schuldete. 3. Der Rentenversicherungsträger haftet mit dem Beitragszuschuß bzw mit dem nun zu tragenden hälftigen Beitragsanteil nach § 255 Abs 2 S 3 SGB V nF. Für eine Verletzung der in § 255 SGB V geregelten Pflichten besteht keine weitergehende Haftung. 4. Es gelten die gleichen Grundsätze wie beim Wegfall der Rentenzahlung, wenn der Einbehalt der rückständigen Beiträge trotz laufender Rente daran scheitert, daß der Rentenempfänger durch den Einbehalt hilfebedürftig im Sinne des § 51 Abs 2 SGB I würde. Der Rentenversicherungsträger haftet auch in diesem Falle für die Unmöglichkeit der Zahlung der rückständigen Beiträge. Die Forderung gegen ihn kann im Wege der Leistungsklage erhoben werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 29.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 254/96