LAG Köln - Urteil vom 08.05.2015
4 Sa 490/15
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 1a S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 2644/14

Haftung des Pensionssicherungsvereins für rückständige Versorgungsansprüche

LAG Köln, Urteil vom 08.05.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 490/15

DRsp Nr. 2015/17402

Haftung des Pensionssicherungsvereins für rückständige Versorgungsansprüche

1. § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG, nach dem der Pensionssicherungsverein für rückständige Versorgungsleistungen nur einzustehen hat, soweit diese bis zu zwölf Monate vor Entstehen seiner Leistungspflicht entstanden sind, gilt nicht für Kapitalleistungen. 2. Es bestehen Bedenken, ob § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG mit Unionsrecht vereinbar ist, auch soweit er Rentenansprüche betrifft.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.09.2014 - 18 Ca 2644/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Leistungen der Insolvenzsicherung in Höhe von 27.745,21 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs. 1a S. 3;

Tatbestand

1. 2. 3.