Die Parteien streiten um die Haftung des Arbeitgebers auf Zahlung des Mindestentgelts nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
Von einer erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.08.2002 (dort S. 3 bis 12 = Bl. 161 bis 170 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
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