OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.04.2018
I-5 U 50/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 1109
NZBau 2018, 615
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 385/14

Haftung des Lieferanten von Komponenten raumlufttechnischer Anlagen gegen einen Generalplaner wegen unrichtiger Auswahl der zu verwendenden Komponenten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen I-5 U 50/16

DRsp Nr. 2018/6121

Haftung des Lieferanten von Komponenten raumlufttechnischer Anlagen gegen einen Generalplaner wegen unrichtiger Auswahl der zu verwendenden Komponenten

Der Lieferant raumlufttechnischer Anlagen ist verpflichtet, den Generalplaner eines Bauvorhabens mit dem Schwerpunkt technischer Gebäudeausrüstung bei der Auswahl der Komponenten für Heizung und Belüftung zu beraten. Keinesfalls ist er aber umfassend zur Planung der raumlufttechnischen Anlage verpflichtet.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.03.2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

a. b. a. b.