Haftung des in der Reparaturwerkstatt an der Reparatur eines Fahrzeugs mitwirkenden Kunden
BGH, Urteil vom 10.05.1983 - Aktenzeichen VI ZR 252/81
DRsp Nr. 1994/4681
Haftung des in der Reparaturwerkstatt an der Reparatur eines Fahrzeugs mitwirkenden Kunden
Der Kunde, der in der Reparaturwerkstatt durch das Starten des Motors seines Fahrzeugs den Reparaturvorgang fördert, ist in der Regel nicht Betriebsangehöriger des Unfallbetriebs.