Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. April 2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.
Das am 19. April 2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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