OLG Celle - Urteil vom 27.06.2018
9 U 61/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BauFordSiG § 1;
Fundstellen:
GmbHR 2019, 353
NJW-RR 2018, 982
NZBau 2018, 604
NZI 2018, 822
ZIP 2019, 420
ZInsO 2018, 1992
ZInsO 2018, 2029
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 11/17
AG Uelzen, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 - 8537987 - 2 - 3

Haftung des Geschäftsführers einer in Insolvenz gefallenen GmbH wegen Nichterfüllung einer Werklohnforderung eines Subunternehmers beim Empfang von die offene Forderung übersteigendem Baugeld

OLG Celle, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen 9 U 61/17

DRsp Nr. 2018/9155

Haftung des Geschäftsführers einer in Insolvenz gefallenen GmbH wegen Nichterfüllung einer Werklohnforderung eines Subunternehmers beim Empfang von die offene Forderung übersteigendem Baugeld

1. Der Empfänger von Baugeld muss dessen zweckgerechte Verwendung darlegen und erforderlichenfalls beweisen (Anschluss an BGH VII ZR 169/09). 2. Der Geschäftsführer einer GmbH ist gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSiG persönlich schadensersatzpflichtig, wenn und soweit die GmbH eine einem ausführenden Bauunternehmer zustehende Werklohnforderung vor ihrer masselosen Insolvenz nicht mehr erfüllt und der Geschäftsführer die zweckgerechte Verwendung des Baugeldes, das die von ihm geführte Gesellschaft in die offene Forderung übersteigender Höhe erhalten hat, nicht darlegen und beweisen kann.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Juli 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: