OLG Stuttgart - Urteil vom 13.11.2013
3 U 110/13
Normen:
SGB VII § 105 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
r+s 2014, 258
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 77/12

Haftung des Fahrzeugs zur Hauptuntersuchung vorführenden Fahrers für Verletzungen des Prüfingenieurs

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 3 U 110/13

DRsp Nr. 2014/5250

Haftung des Fahrzeugs zur Hauptuntersuchung vorführenden Fahrers für Verletzungen des Prüfingenieurs

Wird der Prüfingenieur im Rahmen der Abnahme eines Fahrzeugs in der Hauptuntersuchung dadurch verletzt, dass der vorführende Fahrer auf die Aufforderung, die Lichter des Fahrzeugs ein- und auszuschalten, eine Vorwärtsbewegung veranlasst, so kommt ihm die Haftungsprivilegierung des § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII zugute.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 13.06.2013 (6 O 77/12) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Ulm vom 13.06.2013 (6 O 77/12) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 11.116,68 €.

Normenkette:

SGB VII § 105 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.