OLG Koblenz - Urteil vom 20.07.2015
12 U 948/14
Normen:
SGB VII § 110 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 389/13

Haftung des Fahrers eines Gabelstaplers für einen Unfall mit einer auf der Ladegabel mitfahrenden Person

OLG Koblenz, Urteil vom 20.07.2015 - Aktenzeichen 12 U 948/14

DRsp Nr. 2015/18422

Haftung des Fahrers eines Gabelstaplers für einen Unfall mit einer auf der Ladegabel mitfahrenden Person

Der Fahrer eines Gabelstaplers haftet gem. § 110 Abs. 1 SGB VII wegen grober Fahrlässigkeit persönlich für die Folgen eines Unfalls, wenn er seinen Sohn auf der vorderen linken Zinke eines Gabelstaplers hat mitfahren lassen und dieser von der Ladegabel herunter gerutscht und von einem Vorderrad des Gabelstaplers schwer verletzt worden ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 10. Juli 2014 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55.971,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 55.194,82 € seit dem 6.03.2013 und aus 777,07 € seit dem 14.12. 2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten ...[A] vom 10.03.2010 entstanden sind und zukünftig entstehen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches ihres Versicherten gegen den Beklagten, der bestehen würde, wenn der Beklagte diesem gegenüber nicht nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert wäre.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.