Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten das am 13. September 2011 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von € 35.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juli 2007 zu zahlen.
Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere € 10.559,54 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juli 2007 zu zahlen.
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