LAG Hamburg - Urteil vom 29.07.2009
5 Sa 27/09
Normen:
HGB § 140 Abs. 1 S. 2; HGB § 160 Abs. 1; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 128 S. 1; BGB § 736 Abs. 2; BGB § 737; BGB § 738;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 349/08

Haftung des ausgeschiedenen Komplementärs für Entgeltforderungen bei Erlöschen der zweigliedrigen Gesellschaft

LAG Hamburg, Urteil vom 29.07.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 27/09

DRsp Nr. 2009/25489

Haftung des ausgeschiedenen Komplementärs für Entgeltforderungen bei Erlöschen der zweigliedrigen Gesellschaft

Der ausgeschiedene Komplementär haftet auch für nach seinem Ausscheiden begründete Entgeltansprüche eines vor seinem Ausscheiden von der KG eingestellten Arbeitnehmers, auch wenn die zweigliedrige KG durch das Ausscheiden des Komplementärs erlischt und das Gesellschaftsvermögen dem verbleibenden Alleinübernehmer anwächst.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Februar 2009 - 12 Ca 349/08 - abgeändert:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1. EUR 1.575,00 (i.W.: Euro eintausendfünfhundertfünfundsiebzig) brutto abzüglich EUR 249,36 (i.W.: Euro zweihundertneunundvierzig 36/100) netto nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2008;

2. EUR 1.575,00 (i.W.: Euro eintausendfünfhundertfünfundsiebzig) brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2008;

3. EUR 570,00 (i.W.: Euro fünfhundertsiebzig) netto nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf jeweils EUR 285,00 (i.W.: Euro zweihundertfünfundachtzig) seit dem 01. Mai 2008 und seit dem 01. Juni 2008

zu zahlen.