LAG Thüringen - Urteil vom 25.04.2002
1 Sa 107/01
Normen:
BGB § 280 ; BGB § 276 ; BGB § 254 ; BGB § 286 analog ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
BKR 2003, 309
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 10.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 334/98

Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Schädenhier: Haftung einer Bankangestellten bei der Disposition von Konten

LAG Thüringen, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 1 Sa 107/01

DRsp Nr. 2003/5138

Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Schädenhier: Haftung einer Bankangestellten bei der Disposition von Konten

»Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Schäden (hier: Haftung einer Bankangestellten bei der Disposition von Konten).«

Normenkette:

BGB § 280 ; BGB § 276 ; BGB § 254 ; BGB § 286 analog ; ZPO § 91 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien sind im Berufungsrechtszug Schadensersatzansprüche streitig, die von der früheren Arbeitgeberin der Klägerin, der Beklagten und Widerklägerin, gegen die Klägerin und Widerbeklagte geltend gemacht werden.

Die Klägerin ist am 22.02.1972 geboren. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien hat vom 03.01.1994 bis 30.09.1999 bestanden. Die Klägerin war Schalterangestellte in der Zweigstelle L. der Beklagten, einer genossenschaftlich organisierten Bank (V.). Die Klägerin hat zuletzt bei der Beklagten 3.596,00 DM brutto monatlich verdient.

Ein Kunde der Beklagten war die Fa. "R. GmbH L." (im Folgenden abgekürzt: R.). Diese Firma unterhielt bei der Beklagten ein Geschäftskonto, das nur auf Guthabensbasis geführt werden sollte. Ein Kredit, auch ein Kontokorrentkredit, war der Firma nicht eingeräumt worden.