OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.04.2018
3 U 143/17
Normen:
BGB § 280; BGB § 252;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 115/16

Haftung des Anbieters eines zulagefähigen Altersvorsorgeprogramms wegen fehlerhafter Beratung durch Dritte

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.04.2018 - Aktenzeichen 3 U 143/17

DRsp Nr. 2018/15342

Haftung des Anbieters eines zulagefähigen Altersvorsorgeprogramms wegen fehlerhafter Beratung durch Dritte

1. Der Anbieter eines zulagenfähigen Altersvorsorgevertrages, der die Anlage weder vertrieben noch den Anleger beraten hat, kann von einer nachvertraglichen Pflichtverletzung nicht auf Rückabwicklung in Anspruch genommen werden, wenn die Zulageberechtigung nicht besteht.2. In einem solchen Fall besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der nicht gewährten Zulage als entgangener Gewinn.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.07.2017 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-30 O 115/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 26.946,00 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 252;

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 26.02.2018 (Bl. 151ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 107ff. d.A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.03.2018 (Bl. 166ff. d.A.) Stellung genommen, auf den verwiesen wird.

Der Kläger beantragt,