OLG Dresden - Urteil vom 11.05.2018
8 U 1618/17
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 264a Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZG 2018, 1108
ZIP 2019, 81
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1678/15

Haftung der Verantwortlichen der Emissionsgesellschaft einer Orderschuldverschreibung wegen unterlassener Angaben über die Änderung der Geschäftsausrichtung der Emissionsgesellschaft

OLG Dresden, Urteil vom 11.05.2018 - Aktenzeichen 8 U 1618/17

DRsp Nr. 2018/7647

Haftung der Verantwortlichen der Emissionsgesellschaft einer Orderschuldverschreibung wegen unterlassener Angaben über die Änderung der Geschäftsausrichtung der Emissionsgesellschaft

1. Ein Emissionsprospekt für den Vertrieb von Orderschuldverschreibungen kann sich als fehlerhaft erweisen, wenn wesentliche Änderungen der Geschäftsausrichtung der Emissionsgesellschaft nicht offengelegt werden. 2. Zu den Voraussetzung einer Schadenersatzpflicht wegen Beteiligung an einem Kapitalanlagebetrug.

1. Auf die Berufung des Klägers werden - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - das Teil-Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 28.09.2017 - 09 O 1678/15 - und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen.

2. Über die Kosten des Berufungsverfahrens hat das Landgericht Leipzig im Rahmen seiner Kostenentscheidung zu befinden.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 264a Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

A.