LAG Berlin - Urteil vom 21.01.2005
8 Sa 2064/04
Normen:
GmbHG § 11 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 98 Ca 73313/04

Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

LAG Berlin, Urteil vom 21.01.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 2064/04

DRsp Nr. 2005/8140

Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

»Die Einstellung des Gesamtvollstreckungs- (Insolvenz-) verfahrens belegt die Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH.«

Normenkette:

GmbHG § 11 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Haftung der Gesellschafter einer Vor- GmbH für Beitragsschulden gegenüber der Zusatzversorgungskasse des B. VVaG gemäß den Bestimmungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (im Folgenden: VTV - Bau) in der im Streitzeitraum geltenden und für allgemein verbindlich erklärten Fassung.

Die Beklagten gründeten mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 28. April 1997 (Bl. 16 - 25 d. A.) die KRZ St. GmbH, einen Baubetrieb, der Straßen- und Brückenbau zum Gegenstand hatte und an dem die Beklagten zu 1) und 2) die Geschäftsanteile zu je 50 Prozent hielten. Die Gewerbeanmeldung erfolgte am 15. Mai 1997 (Bl. 26 d. A.) unter Angabe des Betriebsbeginns ab 10. März 1997.

Mit dem Beschluss vom 21. Oktober 1997 (Bl. 30 d. A.) eröffnete das Amtsgericht D. das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der KRZ St. GmbH i. G. und setzte Rechtsanwalt P.B. als Verwalter ein. Mit Beschluss vom 30. Oktober 1997 wurde der Antrag auf Eintragung der GmbH i. G. in das Handelsregister zurückgewiesen.